III R 240/94: Kur: Trinkgeld absetzbar
09.04.2008
III R 240/94: Kur: Trinkgeld absetzbar. Trinkgelder, die bei einer ärztlich verordneten Kur gezahlt werden, können als unmittelbare Krankheitskosten und deshalb als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings muss bei Kuren im Inland der Empfänger genannt werden, so das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) in München.
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