VII ZR 488/00: Wenn Bauherren reklamineren
09.04.2008
VII ZR 488/00: Wenn Bauherren reklamineren. Reklamiert ein Bauherr Leistungen seines Bauunternehmers, kann man nicht von ihm erwarten, dass er den Mängel im Einzelnen konkret nachweist. Es genügt, wenn er beispielsweise Feuchtigkeit im Bauwerk beanstandet. Dafür muss er weder darlegen, warum Nachbesserungsversuche des Bauunternehmers fehlgeschlagen sind, noch 'welchen Weg die Feuchtigkei im Bauwerk genommen hat.'
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