44 C 509/01: Betriebskosten müssen im Original vorliegen
09.04.2008
44 C 509/01: Betriebskosten müssen im Original vorliegen. Bestreitet ein Mieter eine vom Vermieter geforderte Betriebskostennachzahlung, muss er nicht anchzahlen, wenn die Abrechnungsunterlagen nicht im Original, sondern nur gescannt vorgelegt werden können. So lässt sich dei Abrechnung nicht überprüfen, so das Amtsgericht Hamburg.
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