AG Ulm 3 C 29/05: Bei Autobrand haftet Halter für sämtliche Schäden
09.04.2008
AG Ulm 3 C 29/05: Bei Autobrand haftet Halter für sämtliche Schäden. Ulm/Hannover (rpo). Entsteht bei einem Auto ein Brand, muss der Halter auch für in der Umgebung entstandene Schäden haften. Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung vollkommen verschuldensunabhängig.
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