14 A 57.02: Behörde darf Kampfhund nicht ohne Grund sicherstellen
09.04.2008
14 A 57.02: Behörde darf Kampfhund nicht ohne Grund sicherstellen. Ein so genannter Kampfhund darf nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse von Behörden sichergestellt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin und gab dem Antrag eines Hundehalters gegen die Sicherstellung seiner American-Staffordshire-Terrier-Mischlingshündin statt.
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