12 (8) Sa 56/02: Freistellung und Resturlaub
09.04.2008
12 (8) Sa 56/02: Freistellung und Resturlaub. Arbeitgeber, die einen Mitarbeiter kündigen und ihn gleichzeitig von der Arbeit freistellen, können eine Resturlaub in diesen Zeitraum legen, um Doppelzahlungen (Entgelt für die Freistellung und anschließende Abgeltung des Urlaubsanspruchs) zu vermeiden. Dies selbst darin, wenn sie im Brief, in dem sie die Freistellung angeordnet haben, noch nicht auf die Urlaubsanrechnung eingegangen sind.
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