6 U 34/00: Kundin auf Möhre ausgerutscht - Kein Schmerzensgeld
09.04.2008
6 U 34/00: Kundin auf Möhre ausgerutscht - Kein Schmerzensgeld. Wenn eine Kundin in einem Großmarkt auf einer Möhre ausrutscht, ist der Marktbetreiber nicht haftbar, wenn er an der Unfallstelle ausschließlich verpackte Ware zum Kauf anbietet und dort 45 Minuten zuvor noch geputzt wurde.
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