4 ZR 49/83: Übertragung der Streupflicht auf den Mieter möglich
09.04.2008
4 ZR 49/83: Übertragung der Streupflicht auf den Mieter möglich. Der Grundstückeigentümer kann die Streu- und Räumungspflicht auf einen anderen übertragen, beispielsweise einem Mieter oder einem Nachbarn. Dies berade bei Mehrparteienhäusern häufig der Fall. Dann aber gilt nach der Rechtssprechung des BGH ebenfalls, dass er die Einhaltung der vom Mieter übernommenen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen hat.
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