5 U 202/02: Veranstalter muss bei «Gewinnmitteilung» Geld auszahlen
09.04.2008
5 U 202/02: Veranstalter muss bei «Gewinnmitteilung» Geld auszahlen. Der Veranstalter eines Gewinnspiels muss einen Geldpreis auszahlen, wenn er den Eindruck erweckt hat, der Kunden habe bei dem Spiel gewonnen. Dies geht aus einem Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts (OLG) hervor. Maßgebend sei dabei allein, ob auf Grund der Gewinnmitteilung beim «durchschnittlichen Verbraucher» der Eindruck eines bereits gewonnenen Preises entstehe.
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