5 U 9/01: Befund nicht erhoben - Nicht zwangsläufig Haftung des Arztes
09.04.2008
5 U 9/01: Befund nicht erhoben - Nicht zwangsläufig Haftung des Arztes. Ein Arzt kann für einen unterbliebenen Befund nicht haftbar gemacht werden, wenn er sich auf Grund des Krankheitsbildes nicht angeboten hat. Dies geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor. Denn nach Auffassung der Richter fehlt es in diesen Fällen an einer rechtlich relevanten Pflichtverletzung. Dies gelte insbesondere, wenn bei einer entsprechenden Untersuchung die Ursachen für das Leiden des Patienten allenfalls als «reiner Zufallbefund» entdeckt worden wäre.
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