9 R 98/00: Bei eigenhändiger Erneuerung Erhaltungsaufwendung
09.04.2008
9 R 98/00: Bei eigenhändiger Erneuerung Erhaltungsaufwendung. Kauft ein Steuerzahler einen Altbau und erneuert unter hohem Aufwand Wasser- und Elektroleitungen, Bodenbelag sowie Fenster, Türen, Heizkörper und Bäder, so sind die Kosten steuerlich sofort abziehbare 'Erhaltungsaufwendungen', wenn die Maßnahmen keine 'deutliche Erweiterung des Gebrauchswerts' des Gebäudes ('wesentliche Verbesserung') zu Folge haben.
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