B 3 P 15/01 R: Pflegeversicherung muss nicht für Toilettenpapier zahlen
09.04.2008
B 3 P 15/01 R: Pflegeversicherung muss nicht für Toilettenpapier zahlen. Toilettenpapier und Einmalwaschlappen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und müssen nicht von der Pflegeversicherung bezahlt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Beide Hygieneartikel seien von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung ausgenommen, auch ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich geregelt sei, urteilte das BSG. Geklagt hatte eine teilweise gelähmte Patientin, die feuchtes Toilettenpapier und Wegwerfwaschlappen für die tägliche Pflege nutzt.
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