LG München 1 T 14169/03: Gartenhaus in Wohnanlage nur in Ausnahmefällen
09.04.2008
LG München 1 T 14169/03: Gartenhaus in Wohnanlage nur in Ausnahmefällen. Fürth (rpo). Miteigentümer einer Wohnanlage müssen ein Gartenhäuschen in ihrer Anlage grundsätzlich nicht dulden. Liegt allerdings keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer vor, kann das Gartenhaus in Ausnahmefällen stehen bleiben. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München weist die Quelle Bausparkasse hin .
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