III ZR 213/03: Ehefrau muss für Telefonsexgespräche nur bedingt haften
09.04.2008
III ZR 213/03: Ehefrau muss für Telefonsexgespräche nur bedingt haften. Telefoniert ein Ehemann vom Familientelefon extrem häufig mit 0190er-Nummern, hinter denen oftmals Telefonsexanbieter stehen, muss dessen Gattin für die Kosten nur bedingt haften. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
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