10 U 333/02: Chronische Erkrankungen müssen Versicherung mitgeteilt werden
09.04.2008
10 U 333/02: Chronische Erkrankungen müssen Versicherung mitgeteilt werden. Chronische Erkrankungen sind beim Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung in jedem Fall anzugeben. Dies geht aus einem Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts hervor. Verletzt ein Versicherungsnehmer diese Pflicht, so wird ihn dies nach dem Richterspruch regelmäßig den Versicherungsschutz kosten. Die Versicherung sei in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag auch Jahre nach dem Abschluss wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Versicherten ab, der beim Abschluss der Versicherung 1996 verschwiegen hatte, dass er an chronischen Erkrankungen litt. Nachdem der Kläger nach einer Operation arbeitsunfähig geworden war, weigerte sich die Versicherung zu zahlen, da sie sich arglistig getäuscht fühlte. Das OLG schloss sich dieser Einschätzung an. Insbesondere wenn Krankheiten dauernd behandlungsbedürftig und medikamentenpflichtig seien, bestehe für einen Versicherungsnehmer auch ohne konkrete Nachfrage der Versicherung eine «Offenbarungspflicht», betonten die Richter
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